Porträt
Der Historische Verein des Kantons Schwyz wurde im November 1877 gegründet.
Bereits im Verlaufe des ersten Vereinsjahres schlossen sich ihm 79 Geschichtsinteressierte an. Sie hatten sich die Erforschung der «vaterländischen Geschichte, Landeskunde und Kulturzustände», die «Sammlung der daherigen Quellen und Hilfsmittel» sowie die «Erhaltung der historischen Denkmäler» zum Ziel gesetzt.
Um diesen Aufgaben noch wirkungsvoller nachkommen zu können, erschienen 1882 erstmals die «Mitteilungen des Historischen Vereins des Kantons Schwyz», das heute noch sichtbarste Produkt unserer Vereinstätigkeit.
Seither bemühen sich historisch interessierte Schwyzerinnen und Schwyzer, aktiv dem Vereinszweck - der Erforschung und Darstellung der schwyzerischen Geschichte sowie der Förderung der Heimatkunde und der Schweizer Geschichte im Allgemeinen - nachzuleben.
Titelblatt erste Mitteilungen des Historischen Vereins 1882
Link zur digitalen Ausgabe des ersten Heftes
Die über 1400 Vereinsmitglieder erhalten heutzutage nicht nur einmal jährlich die «Mitteilungen» zugestellt.
Der Historische Verein des Kantons Schwyz wartet auch mit einer Angebotspalette auf, die von der Kunst- und Geschichtsfahrt im Frühsommer über die mittlerweile schon traditionelle Vortragsreihe in den Wintermonaten bis zu kleineren Exkursionen an historische Stätten reicht.
Zudem ist der Historische Verein in den vergangenen Jahren mit der Herausgabe von «Beiheften» zu den «Mitteilungen» publizistisch besonders aktiv gewesen.
Zu den Höhepunkten des Jahres zählt die Jahresversammlung an Maria Empfängnis (8. Dezember), die im Normalfall mit einem wissenschaftlichen Vortrag verbunden wird.
Erinnerungs-Glasscheibe von Hans Schilter zum 100-Jahr-jubiläum des Historischen Vereins.
Link zum Artikel zum 125 Jahr-Jubiläum Historischer Verein des Kantons Schwyz
Statuten des Historischen Vereins des Kantons Schwyz
vom 8. Dezember 1990
A. Begriff und Zweck
Art.1
1 Der Historische Verein des Kantons Schwyz ist ein Verein im Sinne von Art.60ff ZGB.
2 Der Verein bildet eine Sektion des Historischen Vereins der Fünf Orte [Historischer Verein Zentralschweiz].
Die Mitgliedschaft beim einen Verein schliesst die Zugehörigkeit zum andern nicht in sich.
Art.2
Der Historische Verein des Kantons Schwyz bezweckt:
a) Erforschung und Darstellung der schwyzerischen Geschichte,
b) Förderung der Heimatkunde und der Schweizer Geschichte im allgemeinen.
Art. 3
Den Vereinszweck erfüllt der Verein durch:
a) Abhaltung von Versammlungen, wissenschaftlichen Vorträgen und Exkursionen,
b) Herausgabe der «Mitteilungen des Historischen Vereins des Kantons Schwyz» sowie weiterer Publikationen,
c) Förderung weiterer kultureller Bestrebungen.
B. Mitgliedschaft
Art. 4
1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand.
2 Sie erlischt,
a) wenn trotz Mahnung der Vereinsbeitrag beziehungsweise die «Mitteilungen» nicht eingelöst werden,
b) wenn der Austritt erklärt wird,
c) wenn ein Mitglied aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen wird.
Art. 5
Der Verein besteht aus
a) Einzelmitgliedern
b) Familienmitgliedern
c) Kollektivmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
Art. 6
Die in Art. 5 genannten Mitglieder sind verpflichtet, die ordentlicherweise jährlich erscheinenden «Mitteilungen» zu beziehen.
Art. 7
1 Wer sich um die Ziele des Vereins in besonders hohem Masse verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.
2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
C. Organe
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der leitende Ausschuss
d) die Redaktion
e) die Rechnungsrevisoren
f) allfällige Spezialkommissionen
Art. 9
1 Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2 Sie wird jährlich vom Vorstand einberufen.
3 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich und gibt die zu behandelnden Geschäfte bekannt.
Wenn möglich, wird mit ihr ein wissenschaftlicher Vortrag verbunden.
Art. 10
1 Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr in folgenden Zuständigkeiten gefasst:
a) Jahresbericht
b) Protokoll der letzten Generalversammlung
c) Rechnungsablage
d) Wahl eines Vereinspräsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von drei Jahren
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Festlegung der Vereinsbeiträge.
2 Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Vereinspräsidenten eingereicht werden.
3 Mit 2/3-Mehrheit beschliesst sie über die Revision der Statuten.
Art. 11
1 Ausserordentlicherweise tagt die Generalversammlung, wenn sie vom Vorstand einberufen oder von 1/5 der Mitglieder
verlangt wird.
2 Sie tagt nur über diejenigen Traktanden, deretwegen sie einberufen worden ist.
Art. 12
1 Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
2 Nach Möglichkeit ist jeder Bezirk vertreten.
3 Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt die Redaktion der Vereinspublikationen.
4 Er verleiht die Mitgliedschaft. Die Namen der Neumitglieder werden in den «Mitteilungen» veröffentlicht.
5 Er erledigt alle nicht anderen Organen zugewiesenen Aufgaben.
Art. 13
Der leitende Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und dem Kassier.
Art. 14
Die Generalversammlung oder der leitende Ausschuss können Spezialkommissionen ernennen und ihnen Aufträge übertragen.
Art.15
1 Die Jahresbeiträge werden mit dem Erhalt der «Mitteilungen» fällig.
2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
D. lnkrafttreten / Vereinsauflösung
Art. 16
1 Die Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen diejenigen vom 28. Oktober 1945.
2 Sofern eine Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit aller Mitgliederstimmen die Auflösung des Vereins beschliesst, geht das Vermögen zu treuen Handen an den Kanton Schwyz, der es bis zu einer Neugründung eines wiederum gemeinnützigen und steuerbefreiten Vereins verwaltet.
[Dieser Abschnitt wurde per Statutenänderung vom 8. Dezember 1999 angepasst.]
Gersau, den 8. Dezember 1990
Der Präsident: Wernerkarl Kälin
Der Aktuar: Franz Wyrsch